Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht
 
 

Vogt & Reiners Rechtsanwälte

Wolfgang R. Vogt | Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg
 
 

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  • Die Patchwork-Familie muss ohne Berliner Testament auskommen!

    Ehegatten steht ein fester Anteil am Nachlass zu. Dies eignet sich in der herkömmlichen Familie zur Absicherung des überlebenden Ehegatten und hat sich trotz des sozialen Wandels der letzten 100 Jahre bewährt.

    Die Patchwork-Familie hingegen ist kein Anwendungsfall für das Berliner Testament, weil die Erbfolge dann zur Lotterie gerät:

    Wer stirbt zuerst?

    Die Kinder des überlebenden Ehegatten werden privilegiert, da über die Ehegattenzuwendung sie am Ende der Kette das größte Stück vom Kuchen abtrennen können. Die Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten werden auf schmale Pflichtteilsansprüche heruntergesetzt. Dieses Missverhältnis lässt sich auch mit den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Regelungen nicht korrigieren, sondern nur in einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Anordnungen und damit einer nachhaltigen Bindungswirkung. Diese Regelungen müssen individuell zum konkreten Fall angepasst werden.

    Wenn Sie hierzu Bedarf haben, sprechen Sie uns gerne an, wir können Ihnen Vorschläge unterbreiten.

  • BGH-Urteil im Prozess um Sterbehilfe

    Am 02.06.2010 hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Frage von Sterbehilfe zu beschäftigen. Eine Frau war 2002 in ein Koma gefallen. Sie hatte wenige Wochen zuvor ihrer Tochter mitgeteilt, dass sie keine Beatmung oder künstliche Ernährung wolle, falls sie das Bewusstsein verlieren und pflegebedürftig werden sollte. Das Pflegeheim hatte sich aber geweigert, die künstliche Ernährung durch eine Magensonde zu beenden.

    Ein Rechtsanwalt hatte der Tochter geraten, den Schlauch der Magensonde einfach durchzuschneiden. Das Landgericht Fulda hatte den Rechtsanwalt im April 2009 daraufhin wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Tochter wurde hingegen freigesprochen.

    Die Verteidigung und die Bundesanwaltschaft fordern nun den Freispruch für den angeklagten Rechtsanwalt.

  • Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

    Die Bundesregierung will nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29.5.2009 die nichtehelichen Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden. den ehelichen gleichstellen.

    Bisher galt diese Gleichstellung nur für solche nichtehelichen Kinder, die nach dem 1.7.1949 geboren wurden. Nach dem geplanten Gesetz, das rückwirkend zum 29.5.2009 in Kraft treten soll, sind davon allerdings nur Erbfälle erfasst, die nach diesem Datum entstanden sind.

    Dies sei ein "guter Kompromiss zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der bisherigen Erben und den berechtigten Interessen der nichtehelichen Kinder", meint die Justizministerin.

  • Dauernde Lasten bei vorweggenommener Erbfolge

    Durch einen neuen Rentenerlass vom 10.3.2010 (IV C 3-S 2221/09/10004) hat das Bundesfinanzministerium die Verwaltungsanweisungen zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung neu gefasst und der neuen Rechtslage seit dem 1.1.2009 angepasst.

    In Bezug auf die Ertragssteuer war die Übertragung bisher generell als unentgeltlicher Vorgang angesehen worden, wobei die Versorgungsleistungen des Übernehmers als Sonderausgaben abgesetzt werden konnten.

    Dies ist jetzt nur noch möglich bei

    • Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Nr.1 oder 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ausübt
    • bei Übertragung eines eigenen Betriebs oder Teilbetriebs
    • bei Übertragung von mindestens 50 % eines GmbH-Anteils, bei der der Übergebende als Geschäftsführer fungierte und der Übernehmende diese Funktion als Geschftsführer übernimmt.
  • Kosten des Erbstreits steuerlich abzugsfähig

    Am 09.12.2009 hat der Bundesfinanzhof festgesetzt, dass Kosten einer Erbauseinandersetzung im Sinne von § 10 V Nummer 3 ErbStG steuerlich geltend gemacht werden können. Es gehören dazu auch Sachverständigenkosten, die für die Bewertung eines im Nachlass befindlichen Grundstückes aufgewandt wurden.

    Der BFH stellte hingegen fest, dass alle Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien , die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regulierung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Insoweit gehörten zu solchen Kosten eben zum Beispiel auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, damit die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben geregelt werden kann.

    Als solche Kosten seien damit ebenso Aufwendungen anzusetzen, die zur Vorbereitung einer solchen Erbauseinandersetzung dienen. Dies sei unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und auf welche erbrechtlichen Gestaltungsmittel der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zurückgegriffen hat. Das Gesetz differenziere hier nicht ausdrücklich.

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